LAG Saarland, Beschluß vom 27.05.1981 - Aktenzeichen 2 Ta 30/81
DRsp Nr. 2001/5419
Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung
Klagt ein Arbeitnehmer gegen eine fristlose Entlassung (Feststellungsklage) und beantragt er gleichzeitig, den Arbeitgeber zur Zahlung der Arbeitsvergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu verurteilen, dann ist bei der Streitwertfestsetzung der Wert der beiden Anträge zusammenzuzählen. Der Wert des Leistungsantrags ist in dem Wert des Feststellungsantrags nicht enthalten (entgegen BAG AP Nr. 17 zu § 12ArbGG).