LAG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 12.05.1982
1 Ta 63/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1982, 1381

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen - ein Verfahren - dreifaches Bruttogehalt als Höchstgrenze

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 12.05.1982 - Aktenzeichen 1 Ta 63/82

DRsp Nr. 2001/5415

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen - ein Verfahren - dreifaches Bruttogehalt als Höchstgrenze

Der Streitwert ist gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auch dann nur einmal in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten festzusetzen, wenn es aufgrund eines zusammenhängenden (Lebens-) Sachverhalts dazu kommt, daß mehrmals Kündigungen ausgesprochen werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen
JurBüro 1982, 1381