LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 05.02.1988
3 Ta 14/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 1161

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 05.02.1988 - Aktenzeichen 3 Ta 14/88

DRsp Nr. 2001/5269

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren - Differenztheorie

1. Werden unterschiedliche Beendigungsakte in getrennten Verfahren der Rechtshängigkeit vor dem Arbeitsgericht unterworfen, so ist nach den allgemeinen Regeln jeder von ihnen gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten.2. Dies gilt nur dann nicht wenn die Folge- oder Nachkündigungen mit dem früheren Beendigungsakt in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe: