LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 30.04.1988
6 Ta 59/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 58

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 30.04.1988 - Aktenzeichen 6 Ta 59/88

DRsp Nr. 2001/5317

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren

Werden nach der ersten Kündigung zeitnah weitere Kündigungen ausgesprochen, darf der Streitwert insgesamt nur einmal mit dem Höchstwert von drei Monatsbezügen angenommen werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

In dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Feststellungsklage gegen eine befristete Kündigung vom 14.11.1987 zum 31.12.1987 erhoben um darüber hinaus auf Weiterbeschäftigung und auf eine Jahressonderzahlung von DM 1.500,-- angetragen.

In dem Verfahren - 5 Ca 559/87 - hat die Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Folgekündigung vom 04./05.12.1987 geklagt. Dafür ist der Wert des Streitgegenstandes rechtskräftig auf DM 4.000,--, das sind zwei Monatsverdienste, festgesetzt.

Mit Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 18.12.1987 hat die Klägerin in dem Verfahren - 5 Ca 10/88 - einen Mahnbescheid über DM 2.000,-- für November 1987 beantragt, dieser Betrag wurde auf einen Verrechnungsscheck hin am 22.12.1987 vom Konto des Beklagten abgebucht.

In dem vorliegenden Verfahren verglichen sich die Parteien wie folgt:

1) Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung des Beklagten vom 14.11. am 31.12.1987.