Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren
LAG Hamburg, Beschluß vom 23.04.1987 - Aktenzeichen 5 Ta 7/87
DRsp Nr. 2001/5339
Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren
1. Hat der Arbeitgeber vorsorglich eine zweite Kündigung ausgesprochen, die auf denselben Grund gestützt wird wie die erste Kündigung, so handelt es sich wirtschaftlich um einen einheitlichen Kündigungsvorgang, so daß bei Geltendmachung der Sozialwidrigkeit in getrennten Kündigungsschutzprozessen für die zweite Kündigung höchstens ein Monatsgehalt als Gegenstandswert anzusetzen ist.2. Im Beschwerdeverfahren nach § 10 Abs. 3BRAGO hat der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung der Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen.