LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 15.10.1991
8 Ta 92/91
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 ; ZPO §§ 3 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 539

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - Lohnfortzahlung

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 15.10.1991 - Aktenzeichen 8 Ta 92/91

DRsp Nr. 2001/5260

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - Lohnfortzahlung

1. Beim Zusammentreffen mehrerer Bestandsschutzanträge in einem Verfahren findet wegen des Additionsverbots bei wirtschaftlicher (Teil-) Identität eine Zusammenrechnung der Werte der prozessual mehreren Streitgegenstände nicht statt.2. Liegen die Bestandsschutzanträge zeitlich erheblich auseinander (hier: Antrag 1 vom 28.11., Antrag 2 vom 16.05. des Folgejahres), ist der Streitwertrahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auszuschöpfen.3. Soweit eine zusätzlich erhobene Zahlungsklage mit den Bestandsschutzanträgen zeitlich nicht identisch ist, muß ihr Wert hinzugerechnet werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 ; ZPO §§ 3 5 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Hs. Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit welcher die durch eine etwa zu niedrige Wertfestsetzung - mit mehr als 100 DM - beschwerte Beteiligte Ziff. 4 den Gebührenstreitwert auf DM 36.000 statt auf die vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten DM 16.000 festgesetzt wissen will, hat teilweise Erfolg.