LAG Hamburg - Beschluß vom 13.01.1987
5 Ta 35/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; BGB § 630 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ; GKG § 24 Abs. 1 ; ZPO §§ 3, 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 1158

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - unterschiedliche Kündigungsgründe - Differenztheorie - Zeugnis - Auskunft

LAG Hamburg, Beschluß vom 13.01.1987 - Aktenzeichen 5 Ta 35/86

DRsp Nr. 2001/5340

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren - unterschiedliche Kündigungsgründe - Differenztheorie - Zeugnis - Auskunft

1. In Bestandsschutzstreitigkeiten kann eine gesonderte, für die Gebührenberechnung maßgebliche Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgen. 2. Bilden in demselben Bestandsschutzprozess mehrere Kündigungen den Streitgegenstand, die auf demselben Grund beruhen, so kann hierfür der Regelwert des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nur einmal angesetzt werden. 3. Ist anzunehmen, daß die weitere Kündigung auf einer anderen Begründung beruht, so ist hierfür ein besonderer Gegenstandswert zu bilden, der der Zeitdifferenz zwischen den einzelnen Kündigungen entspricht. 4. Streiten die Parteien bei der Erteilung eines Zwischenzeugnisses auch über dessen Inhalt, so ist als Gegenstandswert ein Monatseinkommen anzunehmen.