LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 15.12.1987
3 Ta 152/87
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 19 Abs. 4 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 1157

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 15.12.1987 - Aktenzeichen 3 Ta 152/87

DRsp Nr. 2001/5270

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

Bei Erweiterung einer auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gerichteten Klage um einen entsprechenden Feststellungsantrag bezüglich einer späteren Kündigung, liegt keine objektive Klagehäufung vor; vielmehr handelt es sich um eine Eventualkumulierung, deren Streitwert sich nach § 19 Abs. 4 GKG beurteilt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 19 Abs. 4 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 GKG an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens (= Beteiligter zu 1.) hat seine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 8.4.1987 zum 31.5.1987