LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 10.09.1987 (3 Ta 114/87)
A) 1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist nach dem sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz als Beschwerde nach § 25 Abs. 2 GKG zu behandeln. Als solche ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes [...]