LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 24.08.1987
4b Ta 7/87
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 896
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn - Beschlüsse - 17.03.1987 und 28.04.1987 - 5 Ca 65/87 ,

Prozesskostenhilfe: Einsatz von Bausparguthaben zur Deckung der Prozesskosten

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 24.08.1987 - Aktenzeichen 4b Ta 7/87

DRsp Nr. 2000/3955

Prozesskostenhilfe: Einsatz von Bausparguthaben zur Deckung der Prozesskosten

Die bedürftige Partei hat ein Bausparguthaben, das die Freigrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beachtlich überschreitet, zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen, wenn sie nicht den Beweis führen kann, dass das Guthaben zur alsbaldigen Beschaffung eines Hausgrundstücks verwendet wird.

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: