LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 10.09.1987
3 Ta 114/87
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1988, 1156

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.09.1987 - Aktenzeichen 3 Ta 114/87

DRsp Nr. 2001/5271

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

Begehrt der Arbeitnehmer mit seiner Klage im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Weiterbeschäftigung nur für den Fall, daß das Fortbestehen des Arbeitsvertrags festgestellt werde, so ist für den Gebührenstreitwert § 19 Abs. 4 GKG maßgebend mit der Folge, daß der Wert des Beschäftigungsanspruchs dem des Bestandsschutzantrags nicht hinzuzurechnen ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; GKG § 19 Abs. 4 ;

Gründe:

A)

1. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist nach dem sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatz als Beschwerde nach § 25 Abs. 2 GKG zu behandeln. Als solche ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer den Betrag von DM 100,-- übersteigt, wie nachfolgende Aufstellung zeigt:

Vom Arbeitsgericht festgesetzter Streitwert

DM 2.730,-- 2 Gebühren zusammen = DM 350,--

Auslagenpauschale = DM 40,--

Summe = DM 390,--

+ MWST = DM 54,60 = DM 444,60

mit der Beschwerde erstrebter Streitwert

DM 2.047,50 2 Gebühren zusammen = DM 260,--

Auslagenpauschale = DM 39,--

Summe = DM 299,--

+ MWST = DM 41,86 = DM 340,86.

Wert des Beschwerdegegenstandes DM 103,74.