LAG Berlin - Beschluß vom 02.12.1986
2 Ta 112/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1988, 91
ARST 1988, 91
BB 1987, 479
BB 1987, 479
DB 1987, 2664
DB 1987, 2664
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 49
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 49
LAGE § 12 ArbGG 1979
LAGE § 12 ArbGG 1979
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 79/86

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

LAG Berlin, Beschluß vom 02.12.1986 - Aktenzeichen 2 Ta 112/86

DRsp Nr. 2001/5283

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

Werden in demselben Rechtsstreit mit der Feststellungsklage mehrere Kündigungen angegriffen, die innerhalb einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zu sechs Monaten und von sechs bis zwölf Monaten vom Arbeitgeber ausgesprochen worden sind, ist der für die Bestandsstreitigkeit gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG (einheitlich) festzusetzende Streitwert mit dem Zweifachen der Monatsvergütung des klagenden Arbeitnehmers zu bemessen, sofern bei einer Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigungen der gesetzliche Kündigungsschutz zu beachten wäre.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die gemäß § 10 Abs. 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässige Beschwerde ist begründet.

I.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin, seit dem 1. Juli 1985 als Sekretärin mit einem Monatsgehalt von 3.500,-- DM in den Diensten der Beklagten stehend, mit folgenden Hauptanträgen auf Feststellung und Leistung geklagt:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder durch eine mündliche Kündigung seitens der Beklagten vom 20. Dezember 1985 noch durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 6. Februar 1986 aufgelöst worden ist, sondern über den 31. März 1986 hinaus fortbesteht.