LAG Nürnberg - Beschluß vom 21.02.1985
2 Ta 22/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36
NZA 1985, 298
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3257/84

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in getrennten Verfahren

LAG Nürnberg, Beschluß vom 21.02.1985 - Aktenzeichen 2 Ta 22/84

DRsp Nr. 2001/5404

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in getrennten Verfahren

Bei mehreren, zeitlich aufeinanderfolgend ausgesprochenen Kündigungen des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer mit gesonderten Feststellungsklagen in zwei getrennten Kündigungsschutzverfahren angegriffen werden, ist es bei entsprechender Dauer des Arbeitsverhältnisses und entsprechendem Zeitabstand zwischen den einzelnen Kündigungen gerechtfertigt, für jedes Verfahren den Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers als Streitwert in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanz: ArbG Nürnberg, vom 29.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3257/84
Fundstellen
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36
NZA 1985, 298