LAG Düsseldorf - Beschluß vom 08.07.1985
7 Ta 244/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1985, 1709
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 39

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Differenztheorie

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 08.07.1985 - Aktenzeichen 7 Ta 244/85

DRsp Nr. 2001/5306

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Differenztheorie

1. Bei mehreren hintereinander ausgesprochenen Kündigungen ist die Differenztheorie anzuwenden; dies gilt auch, wenn verschiedene Rechtsstreite geführt werden (entgegen BAG NZA 1985, 296). 2. Werden mehrere Kündigungen (hier: Kündigung vom 12.02.1985 und Kündigung vom 28.03.1985) angefochten, besteht also zwischen der ersten und der zweiten Kündigung eine Zeitspanne von ca. eineinhalb Monaten, ist der Streitwert für die zweite Kündigung mit eineinhalb Monatsgehältern anzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen
JurBüro 1985, 1709
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 39