LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.06.1987
4 Ta 10/87
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 55
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 71
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 08.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 135/87

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.1987 - Aktenzeichen 4 Ta 10/87

DRsp Nr. 2001/5399

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

»Wird ein Arbeitsverhältnis mehrfach von dem Arbeitgeber gekündigt und erhebt der Arbeitnehmer gegen jede Kündigung eine gesonderte Klage zum Arbeitsgericht, so ist der Streitwert für jede Klage unabhängig festzusetzen. Es kann daher grundsätzlich für jedes Verfahren der Höchstwert gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in Ansatz gebracht werden.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 1 ;

Gründe

Mit der am 21.05.1987 zum Arbeitsgericht erhobenen Beschwerde erstrebt die Klägerin die Reduzierung des vom Arbeitsgericht für das Kündigungsschutzverfahren - 1 Ca 135/87 - in Höhe von zwei Monatsgehältern (DM 4.270) festgesetzten Streitwerts auf ein Monatsgehalt (DM 2.135) und gleichzeitig eine entsprechende Reduzierung des vom Arbeitsgericht anlässlich Her vergleichsweisen Erledigung der Kündigungsschutzverfahren - 1 Ca 124/87 - und - 1 Ca 1325/87 - festgesetzten Vergleichswerts in Höhe von DM 9.040.

I.

Die gemäß §§ 78 Abs. ArbGG, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss hat keinen Erfolg.

1. 1.