LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.06.1987
4 Ta 6/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 78
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg (Kammer Schweinfurt) - Beschluss vom 27.12.1984 - 3 Ca 419/84 S -,

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.1987 - Aktenzeichen 4 Ta 6/85

DRsp Nr. 2001/5400

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

»1. Wird ein Arbeitsverhältnis mehrfach vom Arbeitgeber gekündigt und erhebt der Arbeitnehmer gegen jede Kündigung eine gesonderte Klage zum Arbeitsgericht, so ist der Streitwert für jede Klage unabhängig vom Streitwert der anderen Klage gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festzusetzen.2. Die Frage, ob ein Anwalt durch eine solche Verfahrensgestaltung für seine Partei vermeidbare Kosten verursacht, betrifft lediglich das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Partei und ist für die Streitwertfestsetzung ohne Bedeutung.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 1 ;

Gründe:

I.