LAG Hamburg - Beschluß vom 08.02.1994
4 Ta 20/93
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ; GKG § 25 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
AGS 1994, 67
AnwBl 1995, 318
NZA 1995, 495
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 168/93

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen wirtschaftliche Einheit

LAG Hamburg, Beschluß vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 4 Ta 20/93

DRsp Nr. 2001/5333

Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen "wirtschaftliche Einheit"

1. Die gegen verschiedene Kündigungen gerichteten Feststellungsanträge sind grundsätzlich jeweils einzeln mit dem Vierteljahresverdienst des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten und alsdann zu addieren. 2. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigungsschutzklagen in getrennten oder im selben Verfahren erhoben werden (wie LAG Hamburg LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 67; LAG Hamburg LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 67; LAG Hamburg JurBüro 1988, 1158; LAG Hamburg AnwBl 1985, 98; LAG Kiel AnwBl 1985, 99). 3. Als eine wirtschaftliche Einheit können verschiedene Kündigungen im Ausnahmefall dann angesehen werden, wenn sie unmittelbar, etwa zur Ausräumung eines Formmangels, hintereinander ausgesprochen werden oder wenn es sich um Kündigungen handelt, die auf den selben Grund gestützt werden, denen ein identischer Lebenssachverhalt zugrunde liegt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 10 ; GKG § 25 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

(Auszug)

... Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswertes der Klage auf sieben Bruttomonatsverdienste, irrtümlich mit 52.550 DM anstatt 53.550 DM errechnet, ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.