1. Wendet sich der Arbeitnehmer im Prozess gegen eine auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung sowie/oder eine fristlose Kündigung und beansprucht er hilfsweise die Entlassungsentschädigung nach Maßgabe eines einschlägigen Rationalisierungsschutzabkommen, so bleibt der Wert der beanspruchten Entlassungsentschädigung bei der Streitwertfestsetzung nicht analog § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG außer Betracht.2. Die hilfsweise beanspruchte Entlassungsentschädigung ist bei der Ermittlung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen, wenn der Hilfsantrag durch Urteil beschieden worden ist oder durch eine Vergleichsregelung seine Erledigung gefunden hat.3. Entgegen dem missglückten Wortlaut des § 19 Abs. 4GKG richtet sich der Verfahrenswert in den Fällen, in denen Haupt- und Hilfsantrag verschiedene Streitgegenstände betreffen, nicht nach dem höchsten Streitwert, sondern nach der Summe beider Streitwerte.