LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 27.09.1982
1 Ta 166/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO §§ 3 91a 98 260 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 12 ArbGG 1979
ARST 1983, 30
AuR 1983, 124
BB 1982, 2188
DB 1983, 400

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Lohnfortzahlung - Vergleich

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.09.1982 - Aktenzeichen 1 Ta 166/82

DRsp Nr. 2001/5275

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Lohnfortzahlung - Vergleich

1. Für gemeinsam verhandelte aber nicht verbundene Verfahren sind getrennte Streitwerte festzusetzen, auch wenn das eine Verfahren durch Vergleich im anderen Verfahren als erledigt erklärt wird.2. Die neben der Kündigungsschutzklage erhobene Leistungsklage auf Weiterzahlung des Lohnes über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus hat einen eigenen Streitwert, der aber grundsätzlich auf die dreifache Monatsvergütung nach oben beschränkt ist, wenn es dabei praktisch um eine (weitere) in eine Klage auf künftige Leistung gekleidete Kündigungsschutzklage geht.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO §§ 3 91a 98 260 ;

Gründe:

I.

1. Mit Klageschrift vom 27.05.1982 hat der Kläger beantragt, die Beklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger monatlich nachschüssig erstmals am 31.07.1982 für den Juli 1982 ein Monatsgehalt von 6.100 DM brutto zu bezahlen. Die Klage wurde damit begründet, daß die Beklagte zu 2 eine unwirksame Änderungskündigung ausgesprochen habe, indem dem Kläger erklärt worden sei, daß am 30.06.1982 Schluss sei, wenn er die Änderung des Vertrages nicht annehme.

Im Termin vom 23.06.1982 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen: