LAG Nürnberg - Beschluss vom 05.05.1986
1 Ta 3/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 9 Abs 2 ; GKG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
ARST 1988, 108
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 44
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 53
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 05.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2/84

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert - wirtschaftliches Interesse - Beschäftigungsdauer

LAG Nürnberg, Beschluss vom 05.05.1986 - Aktenzeichen 1 Ta 3/85

DRsp Nr. 2001/5402

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert - wirtschaftliches Interesse - Beschäftigungsdauer

»1. Der Vierteljahresverdienst stellt keinen Regelstreitwert, sondern eine Höchstgrenze dar, in deren Rahmen das Gericht den Streitwert nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen hat.2. Der vom Bundesarbeitsgericht entwickelte typisierende, regelverbundene Maßstab für die Streitwertfestsetzung ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem sozialen Schutzzweck des § 12 Abs 7 Satz 1 ArbGG zu vereinbaren.3. Bei der Streitwertfestsetzung ist vom wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei am Streitgegenstand auszugehen, das weitgehend von der zurückliegenden Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt wird.4. Die Ermessenentscheidung des Arbeitsgerichts kann durch das Beschwerdegericht nicht ersetzt, sondern nur dahin überprüft werden, ob das Arbeitsgericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die gesetzten Grenzen eingehalten hat.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 9 Abs 2 ; GKG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden/Kammer Schwandorf vom 05.07.1985.

Die Beschwerde ist Zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 78 Ahs. 1 , Abs. , , 78Abs. , Satz 2, 10 Abs. Satz 3 , § Abs. ), sachlich jedoch unbegründet.