LAG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 27.01.1982
1 Ta 236/81
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 1982, 314
DB 1982, 654
DRsp VI(646)111e-f
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 10
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.12.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 661/81

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 27.01.1982 - Aktenzeichen 1 Ta 236/81

DRsp Nr. 1992/11852

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert

1. Die Kammer hält daran fest, daß der Streitwert von Kündigungsschutzklagen nach freiem Ermessen des Gerichts (§ 3 ZPO) festgesetzt wird. Das freie Ermessen, welches am wahren Interesse des Klägers auszurichten ist, wird der Höhe nach durch § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG eingeschränkt. 2. Die Dreimonatsgrenze stellt einen Höchststreitwert dar. Den Gerichten bleibt es daher unbenommen, im Einzelfall einen geringeren Streitwert festzusetzen, wenn dieser entsprechend der Vertragsdauer, dem Familienstand, der Kinderzahl, des Alters, der wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Arbeitnehmers angemessen erscheint. 3. Ermessensentscheidungen können in der Beschwerdeinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die gesetzten Grenzen eingehalten hat.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe: