Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG ist für die Bewertung von Verfahren, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, "höchstens" der für drei Monate zu zahlende Arbeitsverdienst maßgebend. Dem nach handelt es sich bei der gegebenen Bemessungsrichtlinie nicht um einen Regelstreitwert, sondern vielmehr um einen Rahmenstreitwert (vgl. BAG vom 20.03.1979, AP Nr. 32 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; BAG vom 24.03.1980 - 6 AZB 1/80 -, DB 1980, 1802 = AP Nr. 1 zu § 64 ArbGG 1979; Hartmann, Kostengesetze, Rdn. 2 zu § 12 ArbGG; Grunsky, Rdn. 6 zu § 12 ArbGG). Innerhalb der Dreimonatsgrenze hat das Gericht den Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen und dabei alle Umstande zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Kündigungsfrist und des Verfahrens sowie auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, zuletzt Beschluss vom 22. April 1982 - 1 Ta 34/82 -).
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