LAG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 08.07.1981
1 Ta 92/81
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
ARST 1982, 34
BB 1982, 249
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.06.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 125/81

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 08.07.1981 - Aktenzeichen 1 Ta 92/81

DRsp Nr. 2001/5416

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert

1. Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, daß der in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG genannte Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes einen Höchststreitwert festlegt, welcher dem Arbeitsgericht bei der Wertbemessung ermöglicht, den durch § 3 ZPO eröffneten Ermessungsspielraum unter Berücksichtigung der von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Bemessungsmaßstäbe fallbezogen bis zur Höchstgrenze des dreifachen Monatsverdienstes auszuschöpfen. 2. Die Annahme eines Regelstreitwertes widerspricht dem Gesetzeswortlaut ("... höchstens ...") und wird dem sozialen Gehalt dieser Vorschrift nicht gerecht. 3. Die arbeitsgerichtliche Ermessensentscheidung selbst kann in der Beschwerdeinstanz nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden.