LAG München - Beschluß vom 13.01.1986
5 Ta 211/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
DRsp VI(646)123g
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 42
JurBüro 1987, 112
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 51
MDR 1986, 698
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 8178/85

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer

LAG München, Beschluß vom 13.01.1986 - Aktenzeichen 5 Ta 211/85

DRsp Nr. 1992/11835

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Beschäftigungsdauer

1. Für die Wertfestsetzung von Bestandsstreitigkeiten i.S. von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich.2. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr als zwölf Monate bestanden hat, ist der in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bestimmte Höchstbetrag von einem Vierteljahresentgelt auszuschöpfen, sofern nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für eine kürze Zeit als drei Monate begehrt wird (entgegen BAG EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger trat am ... gegen ein Gehalt von 4.000.- DM brutto als Außendienstmitarbeiter in die Dienste der Beklagten. Diese kündigte ihm mit am ... zugegangenem Schreiben vom ... 1985 ordentlich zum ... sowie mit Schreiben vom ... und vom ... fristlos. Der Kläger erhob dagegen Klage und beantragte festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen nicht aufgelöst worden sei und durch die ordentliche Kündigung vom ... erst zum ... beendet werde.

Im Gütetermin vom 29.7.1985 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dem ihr Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit dem ... ende.