LAG Berlin - Beschluß vom 18.10.1982
2 Ta 56/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 1983, 35
AnwBl 1983, 35

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Lohnfortzahlung

LAG Berlin, Beschluß vom 18.10.1982 - Aktenzeichen 2 Ta 56/82

DRsp Nr. 2001/5287

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert - Lohnfortzahlung

1. Bei Kündigungsschutzklagen ist der Streitwert in der Regel der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts. Dieser Regelstreitwert darf unterschritten werden, wenn sich das mit der Klage verfolgte Interesse auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt oder aus anderen konkreten Gründen als unter dem Regelwert liegend angenommen werden muß.2. Wird gleichzeitig eine Leistungsklage auf Lohn- oder Gehaltszahlung erhoben, dann ist deren Wert dem des Feststellungsanspruchs auf Unwirksamkeit der Kündigung hinzuzurechnen; hierbei ist unerheblich, ob der Anspruch auf Arbeitsvergütung für die Zeit vor oder nach Ausspruch der streitigen Kündigung geltend gemacht wird (entgegen BAG AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953, Ls. 1; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Klägerin hat sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die - nach ihrer Ansicht unberechtigten - außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 15. und 23. April 1982 gewandt und die Auffassung vertreten, bei Umdeutung in eine ordentliche Kündigung habe ihr Arbeitsverhältnis frühestens zum 31. Mai 1982 rechtswirksam beendet werden können.