LAG Bremen - Beschluß vom 28.02.1986
4 Ta 8/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1986, 107
AnwBl 1986, 250
DRsp VI(646)123d
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 49
Rpfleger 1986, 317
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 25.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8126/85

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Bremen, Beschluß vom 28.02.1986 - Aktenzeichen 4 Ta 8/86

DRsp Nr. 1992/11719

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

1. Das Landesarbeitsgericht schließt sich der Kritik von Literatur und Rechtsprechung an dem Beschluß des BAG EzA Nr. 36 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert in vollem Umfange an. 2. Es verbleibt dabei, daß grundsätzlich für Kündigungsschutzklagen der Streitwert auf drei Monatsgehälter festzusetzen ist. 3. Lediglich wenn sich aus dem Antrag bzw seiner Begründung ein geringeres wirtschaftliches Interesse des Klägers ergibt, oder wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet, kann dieser Wert unterschritten werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

»Das LAG schließt sich der Kritik von Literatur und Rechtsprechung an dem Beschluß des BAG [vgl. vorst. zu c] in vollem Umfang an. Es verbleibt dabei, daß grundsätzlich für Kündigungsschutzklagen der Streitwert auf drei Monatsgehälter festzusetzen ist. ... Lediglich wenn sich aus dem Antrag bzw. seiner Begründung ein geringeres wirtschaftliches Interesse des Klägers ergibt oder wenn das KSchG keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet, kann dieser Wert unterschritten werden.«

Vorinstanz: ArbG Bremen, vom 25.07.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8126/85
Fundstellen
ARST 1986, 107
AnwBl 1986, 250
DRsp VI(646)123d
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 49
Rpfleger 1986, 317