LAG Düsseldorf - Beschluß vom 01.02.1982
7 Ta 15/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 1982, 316
DRsp VI(646)111c-d
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 11
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - Beschluss vom 15.01.1982 - 5 (3) Ca 4853/81 ,

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 01.02.1982 - Aktenzeichen 7 Ta 15/82

DRsp Nr. 1992/11736

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

1. Begehrt der Arbeitnehmer mit seiner Klage die Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbesteht, ist der Streitwert auf den Höchstbetrag von drei (Brutto-) Monatsverdiensten festzusetzen. 2. Der Höchstbetrag darf nur dann unterschritten werden, wenn das wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers unter dem Wert dreier Monatseinkommen liegt.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Dem Kläger, der seit 1974 bei der Beklagten als Elektriker tätig war, wurde das Arbeitsverhältnis erstmals am 03.07.1981 fristlos aufgekündigt. Mit einer am 15.07.1981 erhobenen Klage begehrte er die Feststellung des unbegrenzten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (5 Ca 2947/81).

Die Beklagte kündigte am 16.11.1981 das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.1981. Auch gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit einem unbegrenzten Klageantrag. Beide Rechtsstreite endeten durch einen am 17.12.1981 in der Sache 5 Ca 2947/81 abgeschlossenen Vergleich.