LAG München - Beschluß vom 21.11.1985
6 Ta 150/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1987, 173
AnwBl 1986, 106
DRsp VI(646)123h
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 51
MDR 1986, 698
NZA 1986, 496

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG München, Beschluß vom 21.11.1985 - Aktenzeichen 6 Ta 150/85

DRsp Nr. 1992/11836

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

Für die Wertberechnung einer Kündigungsschutzklage ist nach § 12 Abs 7 ArbGG regelmäßig der Betrag des für ein Vierteljahr zu leistenden Entgelts maßgebend. Ein geringerer Streitwert kommt nur in Betracht, wenn das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Obsiegen ausnahmsweise geringer ist (Abweichung von BAG, Beschluss vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) = DRsp-ROM Nr. 1992/6513 -).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte Beschwerde ist in der Hauptsache begründet. Der Gegenstandswert Für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren beträgt nach § 12 Abs. 7 ArbGG 3.565,92 DM. Dabei ist nicht von der Rechtsprechung des BAG auszugehen, wie sie im Beschl. v. 30.11.1984, NZA 1985, 309 ihren Niederschlag gefunden hat. Es ist vielmehr weiterhin die (bisher) ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht München zugrunde zu legen, wie sie in der Entscheidung B. v. 29.06.81 - 7 (9) Ta 7/80 = AP Nr. 4 zu § 12 ArbGG 1979 veröffentlicht ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1. Das BAG ist der Auffassung, § 12 Abs. 7 ArbGG bestimme die Obergrenze des Streitwerts, innerhalb derer das Gericht die Streitwerthöhe nach § 3 ZPO festzusetzen habe.