LAG München - Beschluß vom 29.06.1981
7 (9) Ta 7/80
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 12 ArbGG 1979
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg,

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG München, Beschluß vom 29.06.1981 - Aktenzeichen 7 (9) Ta 7/80

DRsp Nr. 2001/5382

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

1. Wird mit der Kündigungsschutzklage die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortbestehe, ist der Streitwert gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG grundsätzlich auf den Höchstbetrag von drei Monatsverdiensten festzusetzen.2. Eine Unterschreitung des Höchstbetrages ist nur dann berechtigt, wenn das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers am Ausgang des Rechtsstreits ausnahmsweise unter drei Monatsverdiensten liegt.3. Für diese Gesetzesauslegung spricht außer den allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

(Auszug)