LAG Niedersachsen - Beschluß vom 05.06.1986
4 Ta 263/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 110

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 05.06.1986 - Aktenzeichen 4 Ta 263/86

DRsp Nr. 2001/5390

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

Der Wert einer Kündigungsschutzklage ist in der Regel mit dem Betrag des für ein Vierteljahr zu leistenden Entgelts zu bemessen. Ein geringerer Wert kommt nur dann in Betracht, wenn das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers am Obsiegen ausnahmsweise geringer ist (entgegen BAG NZA 1985, 309).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen
JurBüro 1987, 110