LAG Niedersachsen - Beschluß vom 23.05.1986
10 Ta 197/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 1868

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 23.05.1986 - Aktenzeichen 10 Ta 197/86

DRsp Nr. 2001/5391

Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

Der Wert einer Kündigungsschutzklage ist in der Regel mit dem Betrag des für ein Vierteljahr zu leistenden Entgelts zu bemessen. Ein geringerer Wert kommt nur dann in Betracht, wenn das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers am Obsiegen ausnahmsweise geringer ist (entgegen BAG NZA 1985, 309).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Hinweise:

Anmerkung:

Mümmler, JurBüro 1986, 1869

Fundstellen
JurBüro 1986, 1868