LAG Hamburg - Beschluß vom 29.08.1988
2 Ta 18/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 168
DRsp VI(646)135d
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg,

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Hamburg, Beschluß vom 29.08.1988 - Aktenzeichen 2 Ta 18/88

DRsp Nr. 1992/11758

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

1. "Der Wert des Antrags auf Weiterbeschäftigung ist mit dem Betrag eines Brutto-Monatsverdienstes festzusetzen." 2. Damit wird der vermittelnden Meinung zwischen den beiden am weitesten auseiandergehenden Meinungen gefolgt, nach denen der Weiterbeschäftigungsanspruch keinen über die Kündigungsschutzklage hinausgehenden Streitwerthaben darf bzw. der Weiterbeschäftigungsanspruch mit zwei Bruttomonatsverdiensten zu bewertenist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanz: ArbG Hamburg,
Fundstellen
AnwBl 1989, 168
DRsp VI(646)135d