LAG Hamm - Beschluß vom 11.09.1986
8 Ta 218/86
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp VI(646)126d
MDR 1987, 85

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Hamm, Beschluß vom 11.09.1986 - Aktenzeichen 8 Ta 218/86

DRsp Nr. 1992/11789

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

1. Wird neben dem Kündigungsfeststellungsantrag im Wege der objektiven Klagenhäufung ein Weiterbeschäftigungsanspruchs verfolgt, kann der Streitwert nicht aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Identität mit dem Feststellungsantrag herabgesetzt werden.2. Die Beschwerdekammer verbleibt bei ihrer Auffassung, daß der Wert des Beschäftigungsanspruchs im allgemeinen mit 2/3 des Wertes des Kündigungsfeststellungsantrags anzunehmen ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich in dem durch den gerichtlichen Vergleich vom 06.12.1985 abgeschlossenen Rechtsstreit gegen eine ordentliche Kündigung vom 15.10.1985 gewandt und zugleich auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung geklagt. Daneben hat sie eine Vergütungsdifferenz wegen unzutreffender Eingruppierung eingeklagt.

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 8.854,-- DM festgesetzt. Hierbei ist von folgenden Einzelwerten ausgegangen worden:

Feststellungsantrag 5.700,-- DM

Weiterbeschäftigungsverlangen 760,-- DM

Zahlungsantrag 2.394,-- DM

8.854,-- DM