LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 27.01.1982
1 Ta 17/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 17
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 16

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 27.01.1982 - Aktenzeichen 1 Ta 17/82

DRsp Nr. 2001/5277

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

1. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers hat auch neben der Kündigungsschutzklage einen eigenen Streitwert.2. Der Streitwert des Antrages auf Weiterbeschäftigung ist nach billigem Ermessen unter Beachtung des § 12 Abs 7 Satz 1 ArbGG 1979 zu bestimmen.3. Im konkreten Fall ist es angemessen, den Streitwert des Beschäftigungsanspruchs auf einen Monatsverdienst festzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Neben der Kündigungsschutzklage hat der Kläger den Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt. Dieser Antrag ist gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bewerten, wobei § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit in die Betrachtung einzubeziehen ist. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der Beschäftigungsanspruch überhaupt nicht bewertet wird.