ArbG Mainz - Beschluß vom 13.12.1985
4 Ca 2211/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DB 1986, 1184

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

ArbG Mainz, Beschluß vom 13.12.1985 - Aktenzeichen 4 Ca 2211/85

DRsp Nr. 2001/5436

Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

1. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist wirtschaftlich im (Feststellungs-) Antrag auf Unwirksamkeit der Kündigung enthalten und wirkt sich daher nicht streitwerterhöhend aus. 2. Bei einer Beschäftigungsdauer von rund 17 Monaten, der Unterhaltsverpflichtung der Arbeitnehmerin und ihrer Schwerbehinderteneigenschaft ist der Streitwert für die Feststellungsklage auf drei Bruttomonatsentgelte festzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen
DB 1986, 1184