LAG Köln - Beschluß vom 12.12.1996
3 Ta 274/96
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 94
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 108
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 11.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 833/96

Streitwert: Kündigung - weiterer Feststellungsantrag

LAG Köln, Beschluß vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 3 Ta 274/96

DRsp Nr. 2001/5364

Streitwert: Kündigung - weiterer Feststellungsantrag

Erhebt der Arbeitnehmer Klage mit dem Ziel der Feststellung, daß die Kündigung unwirksam ist und stellt er daneben einen weiteren Feststellungsantrag des Inhalts, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Tatbestände endet, hat der zweite Antrag auf die Streitwertbemessung jedenfalls kann keinen Einfluß, wenn nicht dargelegt ist, welche Beendigungstatbestände in Frage kommen könnten.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Klägerin hat sich mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewendet, die die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.1996 zum 31.03.1996 ausgesprochen hatte. Auf das Arbeitsverhältnis fand das noch keine Anwendung. Die Klägerin hat nicht nur beantragt, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 24.02.1996 festzustellen, sondern einen weiteren Klageantrag gestellt, mit dem sie die Feststellung forderte, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.1996 hinaus fortbestehe. Sie hat dazu in der Klagebegründung ausgeführt, ihr seien zur Zeit keine anderen möglichen Beendigungstatbestände außer der Kündigung vom 24.02.1996 bekannt; es bestehe jedoch die Gefahr, daß die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits weitere Kündigungen aussprechen werde.