LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.11.2005
1 Ta 202/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 157
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1113c/05

Streitwert, Kündigung ohne Kündigungsschutz (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG)

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 202/05

DRsp Nr. 2005/21486

Streitwert, Kündigung ohne Kündigungsschutz (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG)

»1. Da die Intensität des Bestandschutzes für den Streitwert maßgeblich ist, ist nicht ohne weiteres der volle Wert gemäß § 42 Abs. 4 GKG anzusetzen, wenn das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht anwendbar ist. Sachgerecht ist es grundsätzlich, den Streitwert in Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Vergütung festzusetzen. 2. Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsschutzklage absolute Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vorträgt.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat am 08.06.2005 Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung vom 30.05.2005, zugegangen am 02.06.2005, erhoben. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis etwas länger als ein Jahr bestanden. Auf das Arbeitsverhältnis ist im Übrigen das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG).

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Gütetermin vom 05.07.2005 durch Beschluss in Höhe eines Bruttomonatsgehalts festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 01.08.2005 beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangene sofortige Beschwerde, in der Rechtsanwalt W. eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern fordert.