LAG Niedersachsen - Beschluß vom 13.07.1993
10 Ta 210/93
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 152

Streitwert: Kündigung Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 13.07.1993 - Aktenzeichen 10 Ta 210/93

DRsp Nr. 2001/5387

Streitwert: Kündigung Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert

Die Kammer hält daran fest, daß der Gegenstandswert gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG stets in Höhe des Vierteljahreseinkommens festzusetzen ist, wenn das Interesse des Klägers auf einen Zeitraum von mindestens drei Monaten gerichtet ist (wie LAG Niedersachsen NdsRpfl 1983, 77; entgegen BAG NZA 1985, 369).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen
AnwBl 1994, 152