LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.07.1985
7 Ta 255/85
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 469/85

Streitwert: mehrere Klagen gegen mehrere Kündigungen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.1985 - Aktenzeichen 7 Ta 255/85

DRsp Nr. 2001/9135

Streitwert: mehrere Klagen gegen mehrere Kündigungen

Bei mehreren Klagen gegen mehrere Kündigungen beläuft sich der Streitwert für den Kündigungsrechtstreit gegen die zweite, rund eineinhalb Monaten nach der ersten Kündigung ausgesprochenen Kündigung auf das 1,5-fache des monatlichen Arbeitsentgelts.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde § 25 Abs. 2 GKG ist teilweise erfolgreich.

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wie der Streitwert bei Mehrfachkündigungen festzusetzen ist.

Die Beschwerdekammer hat bisher in ständiger Rechtsprechung die sogenannte Differenztheorie angewandt, die im Grundgedanken mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Hamm übereinstimmt. Von dieser Rechtswertung abzuweichen, besteht kein Anlass. Der Nichtbewertungsthese des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 6.12.1984 - 2 AZR 754/79 (B) -, wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm nicht gefolgt (vgl. Beschluss vom 27.6.1985 - 8 Ta 184/85 -).

Zwischen beiden ausgesprochenen Kündigungen - 12.2.1985 - 28.3.1985 - liegt rund 1,5 Monat. Bei einem Monatseinkommen von 5.686,-- DM beläuft sich somit der Streitwert für die gegen die Kündigung vom 28.3.1985 gerichtete Klage auf 8.529,-- DM.