LAG Düsseldorf - Beschluß vom 21.06.1996
7 Ta 141/96
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG §§ 40 99 100 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 § 10 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 25.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/96

Streitwert: Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 21.06.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 141/96

DRsp Nr. 1999/8255

Streitwert: Mitbestimmungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen

1. In Verfahren nach §§ 99 bis 101 BetrVG ist bei der Wertfestsetzung von § 12 Abs. 7 ArbGG auszugehen. 2. Dies gilt auch bei einer nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, da § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO es nicht ausschließt, sich an vergleichbaren anderen Wertvorschriften zu orientieren.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG §§ 40 99 100 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 10 Abs. 3 BRAGO).

Die Antragsgegnerin ist beschwerdebefugt. Zwar ist sie nicht nach prozessualen Vorschriften zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren verpflichtet (vgl. § 10 Abs. 2 BRAGO : "Erstattungspflichtiger Gegner"); sie ist aber als Arbeitgeberin grundsätzlich nach § 40 BetrVG zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies reicht aus, um eine Beschwerdeberechtigung zu bejahen (vgl. Beschluß der Beschwerdekammer vom 06.01.1994 - 7 Ta 344/94 -; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 12 Rdn. 136).

Das Rechtsmittel konnte jedoch keinen Erfolg haben.