LAG München - Beschluss vom 07.12.1995
3 Ta 10/95
Normen:
BetrVG § 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 8 BRAGO Nr. 29
NZA-RR 1996, 419
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/94

Streitwert: nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten - Beschlussverfahren wegen Einstellung eines Arbeitnehmers

LAG München, Beschluss vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 3 Ta 10/95

DRsp Nr. 2001/12094

Streitwert: nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten - Beschlussverfahren wegen Einstellung eines Arbeitnehmers

1. Zur Bewertung nicht vermögensrechtlicher Gegenstände.2. Die Bewertung der Gegenstände arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren nach §§ 99 bis 101 BetrVG wegen der Einstellung hat nicht entsprechend § 12 Abs 1 Satz 1 ArbGG oder unter Berücksichtigung dieser Norm, sondern nach den hergebrachten Grundsätzen nicht vermögensrechtlicher Gegenstände zu erfolgen.

Normenkette:

BetrVG § 101 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschlussverfahrens nach § 101 BetrVG, mit dem der Betriebsrat die Aufhebung der Einstellungen der Arbeitnehmerinnen Frau ... Frau ... und Frau ... sowie der Fuhrparkleiter Herren ... und ... begehrt hat. Frau ..., die nur etwa drei bis vier Wochen bei der Antragstellerin beschäftigt war, Frau ... und Frau ... bezogen einen monatlichen Bruttoverdienst von je 2.500,-- DM und Herr ... und Herr ... von je ... DM.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.10.1994 den Gegenstandswert des Verfahrens nach § 8 Abs. 2 BRAGO als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nach dem Vierteljahresverdienst der fünf Arbeitnehmer auf 61.500,-- DM festgesetzt.