LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.11.2005
3 Ta 203/05
Normen:
GKG § 39 Abs. 1 § 42 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 § 45 § 48 Abs. 1 § 63 Abs. 2, 3 ; KSchG § 4 ; ZPO § 3 § 5 § 253 Abs. 2 Satz 2 § 256 Abs. 1 ; BBiG § 1 Abs. 5 § 10 Abs. 2 § 58 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 132/05

Streitwertaddition bei Kündigung eines Umschulungsverhältnisses - Einrechnung staatlicher Umschulungsbeihilfe - kein Vergleichsmehrwert wegen nicht anhängiger Schadensersatzansprüche - Wert des Beschäftigungsantrags

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 203/05

DRsp Nr. 2006/1511

Streitwertaddition bei Kündigung eines Umschulungsverhältnisses - Einrechnung staatlicher Umschulungsbeihilfe - kein Vergleichsmehrwert wegen nicht anhängiger Schadensersatzansprüche - Wert des Beschäftigungsantrags

1. Umschüler sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ArbGG, sofern die Umschulung in einem Betrieb stattfindet, der einem eigenen wirtschaftlichen Interesse folgt und nicht lediglich ausschließlich der Berufsbildung dient, wenn dabei die Ausbildung auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Umschüler und der Bildungseinrichtung beruht und es sich nicht um schulische Berufsbildung handelt.2. Bei der Auslegung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist auf die besonderen Umstände einer Umschulung, die von der öffentlichen Hand gefördert wird, Rücksicht zu nehmen; insoweit kann nicht lediglich auf das Entgelt abgestellt werden, das der Umschüler von seinem Ausbilder erhält.