OLG Köln - Beschluss vom 09.09.1994
19 W 31/94
Normen:
GKG § 17 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AGS 1995, 4
AnwBl 1995, 317

Streitwertbemessung bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - Streitwert; Begrenzung; Feststellungsklage

OLG Köln, Beschluss vom 09.09.1994 - Aktenzeichen 19 W 31/94

DRsp Nr. 1996/30119

Streitwertbemessung bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - Streitwert; Begrenzung; Feststellungsklage

»1. Die Vorschrift des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG, wonach für die Wertberechnung für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend ist, ist im Verfahren vor den allgemeinen Zivilgerichten nicht anwendbar; sie gilt nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. BGH JurBüro 1986, 714).2. Sieht ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsvertrag ein Kündigungsrecht für einen Vertragspartner vor, dann ist es gerechtfertigt, den Streitwert auf den Betrag zu begrenzen, der bis zum nächstmöglichen Vertragsende zu zahlen ist.«

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 3 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens war die Klage auf Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers zu der Beklagten nicht durch die mit Schreiben vom 22.02.1993 zum 30.06.1993 ausgesprochene Kündigung beendet worden sei.