LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.12.2009
8 Ta 516/09
Normen:
BGB § 174; GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 281/09

Streitwertbemessung im Kündigungsrechtsstreit

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 8 Ta 516/09

DRsp Nr. 2010/21065

Streitwertbemessung im Kündigungsrechtsstreit

1. Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat, wirkt sich auf die Streitwertbemessung nicht aus; maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse der Prozessparteien am Ausgang des Rechtsstreits wie es im Antrag seinen Niederschlag gefunden hat. 2. Dieses Interesse überschreitet nach den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO den Betrag von drei Bruttomonatsgehältern, wenn die Klägerin mit ihrer Klage unter Berufung auf § 174 BGB die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch über den Zeitraum von drei Monaten hinaus begehrt.

Die sofortige Beschwerde vom 22. Oktober 2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 9. Oktober 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 174; GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Klagantrag zu 1. auf drei Bruttomonatsgehälter und für den Klagantrag zu 2. auf ein weiteres Bruttomonatsgehalt festgesetzt.