LAG Köln - Beschluss vom 05.04.2005
3 Ta 61/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 § 42 Abs. 4 ; TzBfG § 8 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1438
NZA 2005, 1135
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1165/03

Streitwertberechnung bei Teilzeitbegehren wie bei Änderungsschutzklage

LAG Köln, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 61/05

DRsp Nr. 2005/8701

Streitwertberechnung bei Teilzeitbegehren wie bei Änderungsschutzklage

»Bei einem Streit über das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungsschutzklage entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 § 42 Abs. 4 ; TzBfG § 8 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin tätig und hat mit ihrer Klage eine 25-%ige Teilzeittätigkeit geltend gemacht. Das Verfahren endete durch das klageabweisende Urteil vom 12.05.2004.

Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 2.700,00 EUR fest und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG der dreifache monatliche Teilzeitverdienst der Klägerin zugrunde zu legen sei.

II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, zulässige Beschwerde ist begründet.