LAG Köln - Beschluss vom 21.10.1996
10 Ta 161/96
Normen:
BRAGO §§ 8, 10 ; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1979/96

Streitwertbeschluss: Begründungszwang - Anspruch auf rechtliches Gehör

LAG Köln, Beschluss vom 21.10.1996 - Aktenzeichen 10 Ta 161/96

DRsp Nr. 2001/5960

Streitwertbeschluss: Begründungszwang - Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Das Arbeitsgericht kann sich auch bei der Streitwertfestsetzung der Pflicht, eine beschwerdefähige Entscheidung zu begründen, nicht dadurch entledigen, dass es bemerkt, aus Gründen der Rechtssicherheit werde einer bestimmten Entscheidung (Zitat mit Datum und Aktenzeichen) einer Kammer des Landesarbeitsgerichts gefolgt. 2. Vielmehr verlangt es der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs. 1 GG), dass ein bestimmter Rechtssatz der herangezogenen Entscheidung genannt oder mindestens ein tatsächlicher Umstand bezeichnet wird, der die konkrete Entscheidung begründen soll.

Normenkette:

BRAGO §§ 8, 10 ; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts der Klägerin ist an sich statthaft und auch in gesetzlicher Form und Frist eingereicht, mithin insgesamt zulässig.

Der Rechtsbehelf ist auch erfolgreich; der angefochtene Beschluß war antragsgemäß zu ändern.