LAG Thüringen - Beschluss vom 30.08.1999
8 Ta 108/99
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FA 2000, 195
Vorinstanzen:
ArbG Eisenach, vom 22.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1006/98

Streitwertbeschwerde: Zulässigkeit nach vorausgegangener Einverständniserklärung

LAG Thüringen, Beschluss vom 30.08.1999 - Aktenzeichen 8 Ta 108/99

DRsp Nr. 2002/15210

Streitwertbeschwerde: Zulässigkeit nach vorausgegangener Einverständniserklärung

»Erklärt ein Prozessbeteiligter im Rahmen der Anhörung sein Einverständnis mit der Höhe der vom Gericht beabsichtigten Wertfestsetzung, ist er durch die dann tatsächlich in der vorgeschlagenen Höhe erfolgte Festsetzung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Die dennoch eingelegte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen.«

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

In dem zugrundeliegenden Feststellungsverfahren schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der klagende Arbeitgeber u. a. verpflichtete, die Arbeitspapiere des Beklagten ausgefüllt herauszugeben und ihm ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

Auf Antrag des Beschwerdeführers setzte das Arbeitsgericht nach Anhörung den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich gem. § 10 BRAGO mit dem angefochtenen Beschluss fest.