LAG München - Urteil vom 17.08.2005
9 Ta 344/05
Normen:
TzBfG § 8 ; GKG § 42 Abs. 3 S. 1 § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4233/05

Streitwertbestimmung

LAG München, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 344/05

DRsp Nr. 2005/21428

Streitwertbestimmung

»Das nach § 8 TzBfG auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung gerichtete Verfahren ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 S. 1 GKG mit dem 36-fachen Betrag der monatlichen Vergütungsdifferenz zu bewerten, aber begrenzt auf das Vierteljahreseinkommen.«

Normenkette:

TzBfG § 8 ; GKG § 42 Abs. 3 S. 1 § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

Soweit die Beklagtenvertreter mit ihrer Beschwerde die Bewertung des Antrages auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung mit einem Streitwert von EUR 31.817,16 (36 Monate x EUR 883,81) statt mit einem Vierteljahresverdienst von EUR 4.713,66 verfolgen, ist die Beschwerde unbegründet. Die überwiegende Ansicht bewertet das nach § 8 TzBfG auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung gerichtete Verfahren in Anlehnung an § 42 Abs. 3 S. 1 GKG mit dem 36-fachen Betrag der monatlichen Vergütungsdifferenz, aber begrenzt auf das Vierteljahreseinkommen (vgl. GK-Wenzel § 12 ArbGG Rz. 351 m.z.w.N.).