LAG Hamburg - Beschluss vom 08.07.2004
3 Ta 4/02
Normen:
ZPO § 5 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 9 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 175/01

Streitwerterhöhung bei objektiver Klagehäufung von Kündigungsschutzklage und Vergütungsklage - Änderung der Rechtsprechung

LAG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 4/02

DRsp Nr. 2006/27816

Streitwerterhöhung bei objektiver Klagehäufung von Kündigungsschutzklage und Vergütungsklage - Änderung der Rechtsprechung

1. Bei einer objektiven Klagehäufung von Kündigungsschutzantrag und Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug für die Zeit nach dem streitbefangenen Kündigungstermin, die allein von der Entscheidung über die Kündigung abhängig sind, ist der Klagebetrag neben dem Wert des Bestandsschutzantrages mit einem Fünftel des Klagebetrages streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen, soweit es sich um bereits entstandene Ansprüche handelt.2. Soweit mit einem Kündigungsschutzantrag ein Antrag auf Verurteilung der beklagten Arbeitgeberin zur Zahlung künftigen (von der streitbefangenen Kündigung abhängenden) Arbeitsentgelts verbunden ist, sind die in dem für die Gebührenermittlung erheblichen Zeitpunkt fällig gewordenen (beziehungsweise jedenfalls bereits entstandenen) Vergütungsansprüche entsprechend mit einem Fünftel zu berücksichtigen; der "überschießende", auf künftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag ist regelmäßig mit einem zusätzlichen Monatsbezug in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

ZPO § 5 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 9 § 10 ;

Gründe:

A.