LAG Köln - Beschluss vom 12.05.2005
3 Ta 142/05
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5174/04

Streitwerterhöhung bei Regelung hilfsweise geltendgemachten Anspruchs auf höhere Sozialplanabfindung in Vergleich

LAG Köln, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 142/05

DRsp Nr. 2005/11567

Streitwerterhöhung bei Regelung hilfsweise geltendgemachten Anspruchs auf höhere Sozialplanabfindung in Vergleich

»Wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch in einem Vergleich mitgeregelt (hier: höhere Sozialplanabfindung), ist der Hilfsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ;

Gründe: